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Statuten des Schweizerischen
St. Bernhardsclubs. § 1. Zweck des Vereins ist, innert den Schranken der
S. K. G. eine Vereinigung unter den Züchtern und Amateurs dieser Hunderace zu
bilden, die sich zur Aufgabe machen, die Reinzucht und Veredlung der St.
Bernhardshunde allseitig zu fördern. §
2. Das sub $ 1 angestrebte Ziel soll
erreicht werden: Durch gegenseitige Unterstützung der Mitglieder unter sich,
durch freundschaftlichen Austausch guten Zuchtmaterials und allfälliger
gegenseitiger Ueberlassung von guten Deckhunden; jedoch ganz nach freiem
Ermessen der Besitzer von solchem Material und nach zwanglosem, gegenseitigem
Uebereinkommen. Durch das Bestreben, die schönsten Zuchthunde dem Lande zu erhalten, wobei
verstanden, dass es sich die einzelnen Mitglieder zur Ehrensache machen, vor
Veräusserung von vorzüglichem Zuchtmaterial dem weiter unten bezeichneten
Spezialcomite hievon Anzeige zu machen, das sich seinerseits angelegen sein
lassen wird, die Mitglieder hievon zu anfälligem Ankauf in Kenntniss zu setzen.
Als weitern, im Interesse der Sache liegenden Punkt betrachtet es der Verein,
die Veräusserung von Zuchthündinnen an Personen, welche mit der Zucht der St.
Bernhardshunde nicht vertraut sind, zu
verhindern, eine Verbastardirung zu
verunmöglichen, welche dazu angethan, das jetzt schon oft schwer geschädigte
Renommée des St. Bernhardshundes noch weiter zu discreditiren. Durch Aufstellung möglichst präziser Points für die Race nach
Einholung der allseitigsten Erfahrungen auf diesem § 3. Es macht sich jedes Mitglied resp. jeder Züchter es zur Ehrensache,
das edle Streben der Conventualen auf dem St. Bernhards- resp.
Simplon-Hospiz dadurch zu unterstützen, dass es sich verpflichtet, zur
allfälligen Regenerirung der Hospizhunde das beste Material auszutauschen oder
bei unvorhergesehenem Eingehen aller oder einer grössern Anzahl Hospizliunde
unentgeltlich vorzügliche Hunde an die Conventualen abzutreten. § 4. Zur Bestreitung der laufenden Auslagen und allfälligen Creirung
von Ehrenpreisen für Bernhardiner an schweiz. Hundeausstellungen wird von jedem
Mitglied ein jährlicher Beitrag von Fr. 5 erhoben, der je bis zum 31.
Dezember des laufenden Jahres, wenn
nicht vorher eingeschickt, vom Kassier per Postnachnahme erhoben wird. Wer nicht
bis i. Januar eines Jahres seinen Austritt erklärt hat, ist für Einzahlung des
Beitrages für's laufende Jahr verpflichtet. Als erstes Jahr wird das laufende Jahr 1884 betrachtet. § 5. Die Geschäfte des Clubs werden durch ein Comite von 5 Mitgliedern,
bestehend aus dem Präsidenten, der
alle Vereinsangelegenheiten lenkt, dem Aktuar, der
die Protokolle und schriftlichen Geschäfte überhaupt besorgt, dem Cassier, der
die finanzielle Seite des Vereins unter sich hat; sowie von 2
Beisitzern
geleitet. Ausser diesem die innern Angelegenheiten leitenden Comite besteht das
sogenannte Begutachtungscomite, ebenfalls aus 5 Mitgliedern, dessen Mitglieder
vermöge ihrer Aufgabe über die ganze Schweiz vertheilt sein sollen. Seine
innere Constituirung, resp. Wahl des Präsidenten und Aktuars, besorgt es selbst
unter seinen Mitgliedern. Die Wahlen der beiden Comites werden je von den stattfindenden
Hauptversammlungen, gelegentlich der von der S.K.G. veranstalteten
Hundeausstellung, getroffen. Die abtretenden Mitglieder sind wieder wählbar.
Protokolle und Kasse sind vor der Hauptversammlung durch zwei durch die letzte
Hauptversammlung gewählte Mitglieder, einer Prüfungskommission, zu untersuchen
und unter Begutachtung der Hauptversammhing vorzulegen.
Der berühmte "Léon" |
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