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SCHWEIZERISCHER 
ST. BERNHARDS-CLUB (S.St.B.C)

(GEGRÜNDET 15.03.1884) 

[Genehmigt an der GV 2003]  

 

 

 

 

STATUTEN S.St.B.C.

Vorbemerkung

Wenn im folgenden die männliche Form verwendet wird, dann bedeutet dies keine Diskriminierung der Frauen im S.St.B.C. Bei jeder männlichen Form ist immer auch die weibliche mit eingeschlossen. Mitgliederinnen im S.St.B.C. sind in jeder Beziehung gleichberechtigt.

 

 

I          NAME, SITZ, ZUGEHÖRIGKEIT UND ZWECK

 

 

Art.1

 

Name, Sitz und Zugehörigkeit

Der Schweizerische St. Bernhards-Club (im folgenden Club genannt) ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, mit Sitz am Wohnort des Präsidenten.

Er ist eine Sektion der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft (SKG) im Sinne von Art. 5 der SKG-Statuten.

Zudem ist er Mitglied in der Weltunion der St. Bernhardshunde (WUSB) und im Zuchtverband der Schweizerischen Hunderassen (ZVSH).

 

 

Art.2

 

Zweck

Hauptziele sind

 

a)     dafür zu sorgen, dass unsere Rasse, vertreten durch alle Bernhardinerhunde mit SKG-Stammbaum, den Mitgliedern und den Haltern sowie der Öffentlichkeit weltweit immer mehr Freude bereitet;

b)     unsere Hunde als partnerschaftliche Kreatur mit dem Anrecht auf eine artgerechte und individuelle Lebensqualität zu anerkennen und entsprechend zu behandeln.

 

Notwendige Bedingungen zur Erreichung der Hauptziele sind:

 

a)     gesunde (inkl. langlebige) und verhaltensoptimale Bernhardiner (weder aggressiv noch ängstlich);

b)     ästhetisch-harmonische und historisch-rassetypische Bernhardiner;

c)      gebrauchsfähige Bernhardiner (als Familienhund, als Arbeitshund, als Zuchthund, als Ausstellungshund, usw.);

d)     optimale Zucht und Haltung der Bernhardiner;

e)     professionelle Führung und Ausführung sowie Organisation im Club (insbesondere qualifizierte/kompetente Mitglieder in den Leitungsorganen und bei den anderen Organen (z.B. Richter)

f)        Beachtung der externen Vorgaben (gesetzliche und behördliche Vorgaben, Vorgaben der Féderation Cynologique Internationale (FCI) und der SKG, u. dgl.)

g)     Beeinflussung der externen Vorgaben durch den Club im Sinne seiner Hauptziele und durch Wahrnehmung seiner Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Kompetenzen als Ursprungsland der Rasse

h)      Verfolgen einer offensiven und zweckgerichteten internen und externen Kommunikation, um

-     Vertrauen und Zusammenhang im Club herzustellen und zu erhalten,

-     zu seinen wichtigen Partnern (SKG, FCI, Weltunion der St. Bernhardshunde (WUSB), Behörden, Landesverbände, insbesondere der Nachbarländer) fruchtbare Beziehungen herzustellen und zu erhalten.

 

 

Art. 3

 

Zweckverfolgung

Der Club strebt die Zweckerfüllung an durch:

 

a)     Förderung der Reinzucht der St. Bernhards- Rasse, kurz- und langhaarige Varietät gleichmässig, in der Schweiz, nach dem bei der Fédération Cynologique Internationale (FCI)

deponierten Standard. Unter der St. Bernhards-Rasse versteht der Club die nach der Stätte ihrer uralten Tätigkeit, dem St. Bernhardsberg benannte Schweizer- Rasse, deren Kennzeichnung durch den am 2. Juni 1887 in Zürich tagenden internationalen Kynologenkongress für die Zucht derselben grundlegend zu Protokoll beraten, festgesetzt und angenommen und im Sinne SHSB III 1889 offiziell veröffentlicht worden ist. Das offizielle Stammbuch des Clubs ist das Schweizerische Hundestammbuch (SHSB).

b)     Förderung der Zucht, Haltung und Verbreitung der Rasse in der Schweiz durch Informations-,Instruktions-,und Ausbildungsveranstaltungen;

c)      Unterstützung der Bestrebungen der SKG.

d)     Vermittlung von Informationen und Kenntnissen an die

Mitglieder und an weitere Kreise über die Zucht der St.

Bemhardshunde, deren Anschaffung, Haltung und Pflege

sowie deren Erziehung und Ausbildung auf der Grundlage

wissenschaftlicher Erkenntnisse, sportlich fairer Gesinnung

und Beachtung der Prinzipien der Tierschutzgesetzgebung;

f)   Förderung freundschaftlicher Beziehungen unter den

     Mitgliedern und Pflege der Geselligkeit;

g)  Durchführung von Kursen und Förderung des

     Erfahrungsaustausches unter den Mitgliedern;

h)  Beratung von Interessenten beim Kauf von St. Bernhards-

     Hunden;

i)   Betrieb einer Auskunfts- und Vermittlungsstelle;

j)   Ueberwachung der Einhaltung des Rassestandards und                 

      deren Bekanntgabe an Interessenten;

k)  Durchführung von clubinternen und CAC- Ausstellungen,

     Leistungsprüfungen und anderen kynologischen   

     Veranstaltungen;

l)         Durchführung von Ankörungen;

m)    Durchführung von Verhaltenstests;

n)       Vertretung der Interessen und Rechte der Mitglieder;

o)      Wahl und rassespezifische Ausbildung von Richteranwärtern und Richtern (insbesondere Ausstellungs- und Körrichter).

 

 

II         MITGLIEDSCHAFT

 

 

a)    Erwerb der Mitgliedschaft

 

 

Art. 4

 

Mitglieder und Jahresbeitrag

Alle Personen können in den Club aufgenommen werden;

Minderjährige nur im Einverständnis der Eltern oder des

gesetzlichen Vertreters. Sie haben das Stimm- und Wahlrecht ab dem Jahr, in welchem sie 18 Jahre alt werden.

 

Auch juristische Personen können die Mitgliedschaft erwerben.

 

Der Club kennt folgende Mitgliederkategorien:

-     Aktivmitglieder inkl. Veteranen

-     Jugendmitglieder (bis zum Ablauf des Vereinsjahres, in welchem sie das 18. Altersjahr erreichen)

-     Ehrenpräsidenten (zahlen keinen Mitgliederbeitrag)

-     Ehrenmitglieder (zahlen keinen Mitgliederbeitrag)

-     Freimitglieder (zahlen keinen Mitgliederbeitrag)

 

Die Mitgliederbeiträge sind in einem Anhang I zu den Statuten geregelt und werden jeweils durch die ordentliche Generalversammlung (GV) festgesetzt im Rahmen einer Statutenänderung.

Es wird bei Aufnahmen eine Eintrittsgebühr erhoben (gilt nicht für Jugendmitglieder).

 

 

Art. 5

 

Aufnahme

Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand und kann jederzeit erfolgen. Aufnahmen sind im Protokoll der Vorstandssitzung zu protokollieren.

 

Wer in den Rasseklub eintreten will, hat sich bei einem Vorstandsmitglied schriftlich zu melden.

 

Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern auch ohne Angabe von Gründen ablehnen.

 

Eine Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Der Antragsteller hat das Recht, gegen diesen Entscheid innerhalb eines Monats eine schriftliche Einsprache an den Vorstand zu richten. Die Einsprache ist an der nächsten Generalversammlung (GV) zu behandeln. Diese entscheidet endgültig.

 

 

Art. 6

 

Ehrenmitglieder

Personen, die sich  Personen, die sich um die Rasse oder um den Club besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenpräsidenten (falls sie vorher den Club präsidierten) oder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die GV, wozu die Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich sind.

Ehrenmitglieder werden vom Mitgliederbeitrag befreit (inkl. Zeitschrift der SKG).

 

Freimitglieder

Personen, die sich  Personen, die sich um die Rasse oder um den Club verdient gemacht haben, können zu Freimitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die GV, wozu die Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich sind.

Freimitglieder werden vom ordentlichen Mitgliederbeitrag befreit.

 

Veteranen

Personen, die während 25 Jahren ununterbrochen Mitglied in einer SKG-Sektion waren, werden auf Antrag des Clubs durch die SKG zu Veteranen ernannt und erhalten das

Veteranenabzeichen. Dieses wird ihnen namens der SKG durch

den Club überreicht (Art. 17 der SKG-Statuten).

 

 

b)   Erlöschen der Mitgliedschaft

 

 

Art.7

 

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder

Ausschluss.

 

 

Art.8

 

Austritt

Der Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres durch

schriftliche Erklärung an den Präsidenten erfolgen.

 

 

Erfolgt die Austrittserklärung während des Vereinsjahres (1. Januar bis 31. Dezember), so ist der Beitrag für das ganze laufende Vereinsjahr zu entrichten.

Kollektive Austrittserklärungen haben keine Gültigkeit.

 

 

Art.9

 

Streichung

Mitglieder, die das gute Einvernehmen im Verein trotz Aussprache mit dem Vorstand fortgesetzt stören oder ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club oder der SKG nicht erfüllen, können durch Vorstandsbeschluss als Mitglied gestrichen werden.

Die Streichung wirkt sich nur innerhalb des Clubs aus und ist für

andere SKG-Sektionen nicht verbindlich.

 

 

Art. 10

 

Rekursrecht

Dem betroffenen Mitglied steht die Möglichkeit zu, innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung der Streichung beim Präsidenten zu Handen der nächsten ordentlichen Generalversammlung des Clubs Rekurs zu erheben. Die Generalversammlung entscheidet dann mit Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung.

 

 

Art. 11

 

Ausschluss

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wegen:

 

  1. Schwerwiegender Uebertretung der Statuten oder der

           Reglemente der SKG oder des Clubs;

  1. Schädigung des Ansehens oder der Interessen des

           Clubs oder der SKG.

 

Verfahren

Der Ausschluss erfolgt in der Regel auf Antrag des

Vorstandes durch die ordentliche GV des

Clubs durch Zweidrittelsmehrheit der anwesenden

Stimmberechtigten.

Dem Mitglied ist die Einleitung eines Ausschlussverfahrens mit

eingeschriebenem Brief mitzuteilen mit dem Hinweis darauf, dass ihm wahlweise offen steht, seine Sache vor der

GV in mündlicher oder schriftlicher Form zu vertreten. Beschliesst der Club einen Ausschluss, obliegt ihm die Publikation in den Organen der SKG.

 

 

Rekursrecht

Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Gegen diesen Entscheid steht der Rekurs an das Verbandsgericht der SKG offen. Der Rekurs ist innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheides in drei Exemplaren an die Geschäftsstelle der SKG zu Handen des Verbandsgerichts einzureichen ( Adresse: Geschäftsstelle der SKG, zH Verbandsgericht, Postfach 8276, 3001 Bern ). Der Rekurs muss einen Antrag sowie eine ausreichende Begründung enthalten. Zudem sind sämtliche Beweismittel zu nennen und – soweit möglich – beizufügen.

 

Art. 75 Zivilgesetzbuch (ZGB) bleibt vorbehalten.

 

Meldung an SKG

Der Ausschluss zieht den Verlust der Mitgliedschaft in allen

Sektionen nach sich. Jeder rechtskräftige Ausschluss ist

der SKG bekanntzugeben.

 

 

Art. 12

 

Wirkung

Mitglieder, welche ausgeschlossen wurden, ist die Beschickung

an anerkannten Ausstellungen und die Teilnahme an Prüfungen

oder sonstigen Veranstaltungen der SKG oder ihrer Sektionen

untersagt.

Das SHSB ist ihnen gesperrt, ein allfällig geschützter

Zwingername wird gelöscht.

Ist das ausgeschlossene Mitglied Richter, so wird seine Wahl aberkannt.

 

3. Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

Art. 13

 

Rechte

Alle an den Versammlungen anwesenden Mitglieder, ungeachtet der Mitgliederkategorie, haben das gleiche Stimmrecht.

 

 

Art. 14

 

 

Rechte und Vergünstigungen der Mitglieder sind in besonderen Reglementen der SKG geregelt.

 

 

Art. 15

 

Pflichten

Mit dem Eintritt in den Club verpflichten sich die Mitglieder, die

Statuten und die Reglemente der SKG und des Clubs zu anerkennen und zu befolgen, sowie die festgelegten Beiträge zu bezahlen.

 

 

III        HAFTBARKEIT

 

 

Art. 16

 

Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet nur das Clubvermögen.

Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Gemäss Statuten der SKG, Art. 19, haftet diese nicht für

Verbindlichkeiten des Clubs, umgekehrt haftet auch der Club

nicht für Verbindlichkeiten der SKG.

 

 

IV       ORGANISATION

 

 

Art. 17

 

Organe

Die Organe des Clubs sind:

 

1.      Die Generalversammlung (GV)

2.      Der Vorstand, bestehend aus

-     Präsident

-     Vizepräsident „lateinischsprachige“ Schweiz (Romandie, Tessin, rätoromanische Schweiz)

-     Vizepräsident deutschsprachige Schweiz

-     Präsident der Zuchtkommission

-     Kassier

-     Sekretär

-     Beisitzer

-     Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern mit beratender Funktion ohne Stimmrecht

3.      Der Vorstandsausschuss als permanenter Führungsausschuss, bestehend aus

-     Präsident

-     Vizepräsidenten

-     Präsident der Zuchtkommission

4.      Die Zuchtkommission, bestehend mindestens aus

-     Präsident der Zuchtkommission

-     Zuchtwart

-     Vertreter der Richter

-     Vertreter der Züchter

-     Beisitzer

5.      Die Kontrollstelle mit den Revisoren (zwei Revisoren plus ein Ersatzrevisor)

6.      Die Körrichter

7.      Die Ausstellungsrichter

8.      Die Delegierten, insbesondere

-     SKG-Delegierte

-     WUSB-Delegierte

9.      Der Betreuer der Clubhomepage

10. Die Redaktion der Barry-Post

11. Der Zuchtsekretär

 

Für sämtliche Organe des Clubs sind vom Vorstand Funktionsbeschreibungen (Pflichtenhefte) zu erstellen und periodisch zu aktualisieren. Diese sind nicht von der GV zu genehmigen.

 

 

 

Art. 18

 

Reglemente

Der Club führt folgende Reglemente:

-     Die Statuten inkl. den folgenden Anhängen:

-     Beiträge pro Mitgliederkategorie

-     Organigramm des Clubs, des Vorstandes und der Zuchtkommission

-     Funktions- und Ressortbeschreibungen der Organe bzw. Organmitglieder

-     Kör- und Zuchtreglement mit folgendem Anhang:

-     Zucht- und Körgebühren und Entschädigungen

 

 

 

Art. 19

 

General-versammlung (GV)

Die GV bildet das oberste Organ des Clubs.

Sie wählt die Organe gemäss Art. 17 und hat die Aufsicht über derenTätigkeit. Sie soll bis spätestens Ende März eines jeden Vereinsjahres durchgeführt werden.

 

 

Art. 20

 

Einberufung der GV

Die Einberufung zur ordentlichen Generalversammlung (GV) erfolgt durch das Vereinsorgan oder durch Kreisschreiben an die Mitglieder, wenigstens 20 Tage vor der GV und unter Bekanntgabe der Traktandenliste.

 

Grundsätzlich liegt das Einberufungsrecht beim Vorstand

 

Ueber Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann

diskutiert, aber nicht Beschluss gefasst werden.

 

Anträge

Anträge der Mitglieder sind, um gültig zu sein, dem Präsidenten

bis Ende des Vereinsjahres einzureichen.

 

 

Art. 21

 

Ausserordentliche General-versammlung

(ao GV)

Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit durch Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches, begründetes Begehren eines Fünftels der Mitglieder einberufen werden.

 

Die ausserordentliche Generalversammlung ist innert zwei

Monaten seit der Antragstellung durchzuführen.

 

 

Art. 22

 

Beschlussfähigkeit der GV

 

 

Protokollierung

Jede statutengemäss einberufene Versammlung ist

beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden

Mitglieder.

 

Ueber die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.

 

 

Art. 23

 

Kompetenz der GV

Die Generalversammlung entscheidet in allen internen

Vereinsangelegenheiten endgültig.

Insbesondere obliegen ihr

a)     Die Genehmigung des Protokolls der letzten GV

b)     Die Genehmigung der Jahresberichte (Bericht des Präsidenten, Bericht des Präsidenten der Zuchtkommisson, Bericht des Zuchtwartes)

c)      Die Abnahme der Jahresrechung und des Berichtes der Revisoren sowie Entlastung des Vorstandes

d)     Die Genehmigung des Budgets

e)     Die Festsetzung der ordentlichen Mitgliederbeiträge und allfälliger ausserordentlicher Beiträge

f)        Die folgenden Wahlen:

-     der Vorstandsmitglieder

-     der Zuchtkommissionsmitglieder

-     der Revisoren

-     der Ausstellungs- und Körrichter (jährlich) und Richteranwärter

-     der SKG- und WUSB-Delegierten gemäss (in der Regel für eine Amtsdauer von drei Jahren). Bei den SKG-Delegierten werden vier von der GV gewählt. Die restlichen bestimmt der Vorstand.

g)     Die Beschlussfassung über eine Neufassung oder Abänderung der Statuten

h)      Die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes

i)        Die Beschlussfassung über Anträge an den Vorstand

j)        Die Ernennung von Ehrenpräsidenten, Ehrenmitgliedern und Freimitgliedern

k)      Die Erledigung von Rekursen und Einsprachen der Mitglieder

l)        Der Ausschluss von Mitgliedern

m)   Die Beschlussfassung über eine Auflösung des Clubs

 

 

Art.24

 

Abstimmung

Jedes stimmberechtigte und anwesende Mitglied an der GV hat eine Stimme.

 

Wo die Statuten nichts anderes bestimmen, beschliesst die GV

durch einfaches Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten

Wahlgang das relative Mehr.

.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident, bei Wahlen das Los.

 

Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern die GV

nichts anderes beschliesst.

 

 

Art. 25

 

Vorstand

Der Vorstand wird für 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist

möglich.

 

Während der Amtsdauer gewählte Vorstandsmitglieder vollenden die Amtsdauer ihres Vorgängers.

Der Präsident muss Schweizer Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz sein.

Mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes müssen Wohnsitz haben in der „lateinischsprachigen“ Schweiz (Romandie, Tessin, rätoromanische Schweiz).

Der Vorstand weist mindestens die folgenden Ressorts auf, deren Pflichten vom Vorstand in Ressortbeschreibungen zu regeln sind:

-     Zucht (inkl. Körrichter)

-     Finanzen

-     Sekretariat

-     Interne Kommunikation

-     Partnerkommunikation

-     PR (Öffentlichkeitsarbeit) und Marketing

-     Ausstellungen (inkl. Ausstellungsrichter).

Die ersten drei Ressorts sind fest einer Vorstandsfunktion zugeteilt (Zucht beim Präsidenten der Zuchtkommission, Finanzen beim Kassier, Sekretariat beim Sekretär). Die Zuteilung der übrigen Ressorts liegt in der Kompetenz des Vorstandes.

Der Vorstand kann jederzeit für ausgewählte Themen vorübergehend Arbeitsgruppen bilden, in welche auch Nichtmitglieder (z.B. externe Experten) berufen werden können. Diese Arbeitsgruppen haben nur das Recht, Vorschläge an den Vorstand zu richten.

Die Mitglieder des Vorstandes und der Zuchtkommission sind verpflichtet, das offizielle Publikationsorgan der SKG zu abonnieren.

 

Art. 26

 

Beschlussfähigkeit des Vorstandes

 

 

 

 

 

Zeichnungs-berechtigung

 

 

Wahlkompetenzen des Vorstandes

 

 

 

 

 

 

Finanz-kompetenzen des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Vorstandssitzung

ordnungsgemäss einberufen wurde und die Mehrheit seiner

Mitglieder an der Beratung teilnimmt. Vorstandsbeschlüsse

werden durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei

Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

 

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung.

 

 

Der Vorstand wählt alle Funktionäre, deren Wahl nicht in der Kompetenz der GV ist und kann allfällige weitere Funktionäre (z.B. Uebungsleiter, Mitgliederbetreuer, Jugendbetreuer) bestimmen und ernennen, soweit das im Interesse des Clubs ist.

Der Vorstand kann für Unvorhersehbares über das Budget hinaus pro Vereinsjahr in begründeten Fällen Ausgaben bis zu Fr. 2000 insgesamt und im Einzelfall bis zu Fr. 1000 beschliessen.

 

Art. 27

 

Aufgaben des Vorstandes

Dem Präsidenten obliegt insbesondere

1.      Die Leitung und die Ueberwachung der gesamten Clubtätigkeit und die Erstattung des Jahresberichtes des Präsidenten

2.      Die Vorbereitung der Geschäfte für die Vorstandssitzungen und die Generalversammlung

3.      Die Leitung dieser Sitzungen und Versammlungen

4.      Die Vertretung des Clubs nach aussen

 

Art. 28

 

Vertretung des Präsidenten

Einer der Vizepräsidenten vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfalle.

 

 

Art. 29

 

Sekretär

Der Sekretär besorgt im Wesentlichen die Protokollführung (GV und Vorstandssitzungen) sowie die Korrespondenz und Schreibarbeit des Vorstandes.

 

 

Art. 30

 

Kassier

Der Kassier sorgt im Wesentlichen für rechtzeitigen Einzug der Mitgliederbeiträge, verwaltet die Finanzen und erfüllt die Verpflichtungen, die ordentlicherweise dieser Funktion anfallen Aufgaben (Abrechnung mit der SKG etc.). Er schliesst die Vereinsrechnung auf Ende jedes Vereinsjahres ab.

 

 

Art. 31

 

Präsident Zuchtkommission

Der Präsident der Zuchtkommission ist das ausführende Organ

des Vorstandes für folgende, dem Kör und Zuchtreglement des

Clubs entsprechende Aufgaben:

-     der Zuchtberatung

-     Vornahme von Ankörungen

-     Ausbildung und Einsatz von Körrichtern

-     Vornahme und Anordnung der Wurfkontrollen

-     Kontaktvermittlung zwischen Züchter und Vorstand

-     Ausführung von Aufträgen des Vorstandes

-     Antragstellung an den Vorstand

 

 

Art. 32

 

Zuchtkommission

Die Zuchtkommissionsmitglieder werden einzeln für 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

 

Während der Amtsdauer gewählte Zuchtkommissionmitglieder vollenden die Amtsdauer ihres Vorgängers.

 

Mindestens ein Mitglied der Zuchtkommission ist vorzugsweise ein Experte (Zoologe, Tierarzt, Anatom, Genetiker, oder dergleichen).

 

Mindestens ein Mitglied der Zuchtkommission kommt aus dem „lateinischsprachigen“ Teil der Schweiz (Romandie, Tessin, Rätoromanische Schweiz).

 

Die Zuchtkommission kann jederzeit für ausgewählte Themen vorübergehend Arbeitsgruppen bilden, in welche auch Nichtmitglieder (z.B. externe Experten) berufen werden können. Diese Arbeitsgruppen haben nur das Recht, Vorschläge an die Zuchtkommission zu richten.

 

Der Zuchtsekretär kann aber muss nicht Mitglied der Zuchtkommission sein.

 

 

Art. 33

 

Kontrollstellen

Die Kontrollstelle besteht aus 2 Rechnungsrevisoren und einem Ersatzrevisor. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre, wobei jedes Jahr der erste Revisor ausscheidet.

Die Rechnungsrevisoren prüfen die gesamte Clubrechnung und erstatten der Generalversammlung schriftlichen Bericht und

Antrag.

 

V           FINANZEN

 

 

Art.34

 

Einkünfte

Der Club erzielt seine Einkünfte durch:

a)     Ordentliche Mitgliederbeiträge

b)     Andere Beiträge, Gebühren und Einnahmen

c)      Spenden- und Sponsorengelder

d)     Verkauf von Artikeln (z.B. Merchandising)

 

 

VI       STATUTENREVISION

 

 

Art. 35

 

Statutenrevision

Eine Revision dieser Statuten bedarf des Beschlusses von 2/3 der anwesenden Mitglieder einer Generalversammlung.

 

 

VII      AUFLOESUNG DES CLUBS

 

 

Art. 36

 

Auflösung des Clubs

Die Auflösung des St. Bernhards- Club kann nur durch eine

ausserordentliche Generalversammlung, die zu diesem Zweck

einberufen wird, beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss

muss 4/5 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf

sich vereinigen.

Bei Auflösung des Clubs wird das Vermögen solange beim

Sekretariat der SKG deponiert, bis ein neuer Club mit gleichem

Zweck und Ziel gegründet wird.

Geschieht das nicht innert 10 Jahren, verfällt das Vermögen an die Albert-Heim-Stiftung.

 

 

VIII     SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

 

Art. 37

 

 

Diese Statuten wurden an der 120. Generalversammlung des Schweiz. St. Bernhards-Club vom 1. Februar 2004 angenommen und werden nach Genehmigung durch den Zentralvorstand der SKG und unter Beachtung der Publikationsfrist sofort in Kraft gesetzt.

Im Zweifelsfall gilt der deutsche Text.

 

Sie ersetzen diejenigen vom 7.02.1989

 

 

 

Im Namen des Schweizerischen St. Bernhards–Club:

 

Der Präsident:                                      Die Sekretärin:

 

 

 

Rudolf Thomann                                   Ursula Haldemann

 

 

Anhang I der Statuten S.St.B.C.

Beiträge pro Mitgliederkategorie:

                                                                                   Einzelmitglied                                                                                    Familienmitglied

 

Einzelmitglied
Eintrittsgebühr bei Neuaufnahmen
Fr.       30.00
Einzel- bzw. Familienmitglied mit „HUNDE“ Fr.    90.00
Einzel bzw. Familienmitglied o. „HUNDE"
(Nur in Einzelfällen möglich, da grundsätzlich das Pflichtabo besteht)
Fr.    55.00
SKG-Veteran (Einzelmitglied) mit „HUNDE“ Fr.    80.00
SKG-Veteran (Familienmitglied, nur 1 Ehepartner SKG-Veteran) mit „HUNDE“ Fr. 
SKG-Veteran (Familienmitglied, beide Ehepartner sind SKG-Veteranen) mit „HUNDE“ Fr.  100.00
Jugendmitglieder ohne „HUNDE“ Fr.    20.00
Jugendmitglieder mit „HUNDE“ Fr. 

                     

Den ausländischen Mitgliedern werden die Beiträge ohne „HUNDE“ in Rechnung gestellt. Nur auf Wunsch wird das „HUNDE“ ins Ausland gesandt. Die zusätzlichen Kosten für den Versand werden den jeweiligen Mitgliedern direkt verrechnet.

 

Als SKG-Veteranen gelten diejenigen Personen, welche eine 25-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft aufweisen können.

 

 

 

      

Anhang III der Statuten S.St.B.C:

 

Funktions- und Ressortbeschreibungen der Organe und der Organmitglieder        (von der GV nicht zu genehmigen)

Hier clicken zum drucken  (*.pdf )

 

 

Haben Sie Fragen oder Anmerkungen bezüglich dieser Website,  senden Sie ein e-Mail an Barrylouise@net2000.ch .
Letzte Aktualisierung: 03-01-2012