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STATUTEN S.St.B.C.
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Vorbemerkung
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Wenn im folgenden die männliche Form verwendet
wird, dann bedeutet dies keine Diskriminierung der Frauen im S.St.B.C. Bei
jeder männlichen Form ist immer auch die weibliche mit eingeschlossen.
Mitgliederinnen im S.St.B.C. sind in jeder Beziehung gleichberechtigt.
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I
NAME, SITZ, ZUGEHÖRIGKEIT UND ZWECK
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Art.1
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Name,
Sitz und
Zugehörigkeit
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Der Schweizerische St. Bernhards-Club (im
folgenden Club genannt) ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches, mit Sitz am Wohnort des Präsidenten.
Er ist eine Sektion der Schweizerischen
Kynologischen Gesellschaft (SKG) im Sinne von Art. 5 der SKG-Statuten.
Zudem ist er Mitglied in der Weltunion der St.
Bernhardshunde (WUSB) und im Zuchtverband der Schweizerischen Hunderassen
(ZVSH).
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Art.2
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Zweck
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Hauptziele sind
a)
dafür zu sorgen, dass unsere Rasse, vertreten durch alle
Bernhardinerhunde mit SKG-Stammbaum, den Mitgliedern und den Haltern sowie
der Öffentlichkeit weltweit immer mehr Freude bereitet;
b)
unsere Hunde als partnerschaftliche Kreatur mit dem Anrecht auf
eine artgerechte und individuelle Lebensqualität zu anerkennen und
entsprechend zu behandeln.
Notwendige Bedingungen zur Erreichung der
Hauptziele sind:
a)
gesunde (inkl. langlebige) und verhaltensoptimale Bernhardiner
(weder aggressiv noch ängstlich);
b)
ästhetisch-harmonische und historisch-rassetypische Bernhardiner;
c)
gebrauchsfähige Bernhardiner (als Familienhund, als Arbeitshund,
als Zuchthund, als Ausstellungshund, usw.);
d)
optimale Zucht und Haltung der Bernhardiner;
e)
professionelle Führung und Ausführung sowie Organisation im Club
(insbesondere qualifizierte/kompetente Mitglieder in den Leitungsorganen
und bei den anderen Organen (z.B. Richter)
f)
Beachtung der externen Vorgaben (gesetzliche und
behördliche Vorgaben, Vorgaben der Féderation Cynologique Internationale
(FCI) und der SKG, u. dgl.)
g)
Beeinflussung der externen Vorgaben durch den Club im Sinne seiner
Hauptziele und durch Wahrnehmung seiner Aufgaben, Verantwortlichkeiten und
Kompetenzen als Ursprungsland der Rasse
h)
Verfolgen einer offensiven und zweckgerichteten internen und
externen Kommunikation, um
-
Vertrauen und Zusammenhang im Club herzustellen
und zu erhalten,
-
zu seinen wichtigen Partnern (SKG, FCI, Weltunion
der St. Bernhardshunde (WUSB), Behörden, Landesverbände, insbesondere
der Nachbarländer) fruchtbare Beziehungen herzustellen und zu erhalten.
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Art.
3
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Zweckverfolgung
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Der Club strebt die Zweckerfüllung an durch:
a)
Förderung der Reinzucht der St. Bernhards- Rasse, kurz- und
langhaarige Varietät gleichmässig, in der Schweiz, nach dem bei der Fédération
Cynologique Internationale (FCI)
deponierten
Standard. Unter der St. Bernhards-Rasse versteht der Club die nach der Stätte
ihrer uralten Tätigkeit, dem St. Bernhardsberg benannte Schweizer- Rasse,
deren Kennzeichnung durch den am 2. Juni 1887 in Zürich tagenden
internationalen Kynologenkongress für die Zucht derselben grundlegend zu
Protokoll beraten, festgesetzt und angenommen und im Sinne SHSB III 1889
offiziell veröffentlicht worden ist. Das offizielle Stammbuch des Clubs
ist das Schweizerische Hundestammbuch (SHSB).
b)
Förderung der Zucht, Haltung und Verbreitung der Rasse in der
Schweiz durch Informations-,Instruktions-,und Ausbildungsveranstaltungen;
c)
Unterstützung der Bestrebungen der SKG.
d)
Vermittlung von Informationen und Kenntnissen an die
Mitglieder
und an weitere Kreise über die Zucht der St.
Bemhardshunde,
deren Anschaffung, Haltung und Pflege
sowie
deren Erziehung und Ausbildung auf der Grundlage
wissenschaftlicher
Erkenntnisse, sportlich fairer Gesinnung
und
Beachtung der Prinzipien der Tierschutzgesetzgebung;
f) Förderung
freundschaftlicher Beziehungen unter den
Mitgliedern und Pflege der Geselligkeit;
g) Durchführung
von Kursen und Förderung des
Erfahrungsaustausches unter den Mitgliedern;
h) Beratung
von Interessenten beim Kauf von St. Bernhards-
Hunden;
i) Betrieb
einer Auskunfts- und Vermittlungsstelle;
j) Ueberwachung
der Einhaltung des Rassestandards und
deren Bekanntgabe an Interessenten;
k) Durchführung
von clubinternen und CAC- Ausstellungen,
Leistungsprüfungen und anderen kynologischen
Veranstaltungen;
l)
Durchführung von Ankörungen;
m)
Durchführung von Verhaltenstests;
n)
Vertretung der Interessen und Rechte der Mitglieder;
o)
Wahl und rassespezifische Ausbildung von Richteranwärtern und
Richtern (insbesondere Ausstellungs- und Körrichter).
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II
MITGLIEDSCHAFT
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a)
Erwerb der Mitgliedschaft
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Art.
4
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Mitglieder
und Jahresbeitrag
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Alle Personen können in den Club aufgenommen
werden;
Minderjährige nur im Einverständnis der Eltern
oder des
gesetzlichen Vertreters. Sie haben das Stimm- und
Wahlrecht ab dem Jahr, in welchem sie 18 Jahre alt werden.
Auch juristische Personen können die
Mitgliedschaft erwerben.
Der Club kennt folgende Mitgliederkategorien:
-
Aktivmitglieder inkl. Veteranen
-
Jugendmitglieder (bis zum Ablauf des
Vereinsjahres, in welchem sie das 18. Altersjahr erreichen)
-
Ehrenpräsidenten (zahlen keinen
Mitgliederbeitrag)
-
Ehrenmitglieder (zahlen keinen Mitgliederbeitrag)
-
Freimitglieder (zahlen keinen Mitgliederbeitrag)
Die Mitgliederbeiträge sind in einem Anhang I zu
den Statuten geregelt und werden jeweils durch die ordentliche
Generalversammlung (GV) festgesetzt im Rahmen einer Statutenänderung.
Es wird bei Aufnahmen eine Eintrittsgebühr
erhoben (gilt nicht für Jugendmitglieder).
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Art.
5
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Aufnahme
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Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den
Vorstand und kann jederzeit erfolgen. Aufnahmen sind im Protokoll der
Vorstandssitzung zu protokollieren.
Wer in den Rasseklub eintreten will, hat sich bei
einem Vorstandsmitglied schriftlich zu melden.
Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern
auch ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Eine Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich
mitzuteilen. Der Antragsteller hat das Recht, gegen diesen Entscheid
innerhalb eines Monats eine schriftliche Einsprache an den Vorstand zu
richten. Die Einsprache ist an der nächsten Generalversammlung (GV) zu
behandeln. Diese entscheidet endgültig.
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Art.
6
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Ehrenmitglieder
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Personen,
die sich Personen, die sich
um die Rasse oder um den Club besonders verdient gemacht haben, können zu
Ehrenpräsidenten (falls sie vorher den Club präsidierten) oder zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des
Vorstandes durch die GV, wozu die Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden
Mitglieder erforderlich sind.
Ehrenmitglieder
werden vom Mitgliederbeitrag befreit (inkl. Zeitschrift der SKG).
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Freimitglieder
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Personen,
die sich Personen, die sich
um die Rasse oder um den Club verdient gemacht haben, können zu
Freimitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des
Vorstandes durch die GV, wozu die Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden
Mitglieder erforderlich sind.
Freimitglieder
werden vom ordentlichen Mitgliederbeitrag befreit.
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Veteranen
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Personen, die während 25 Jahren ununterbrochen
Mitglied in einer SKG-Sektion waren, werden auf Antrag des Clubs durch die
SKG zu Veteranen ernannt und erhalten das
Veteranenabzeichen. Dieses wird ihnen namens der
SKG durch
den Club überreicht (Art. 17 der SKG-Statuten).
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b)
Erlöschen der Mitgliedschaft
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Art.7
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Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt,
Streichung oder
Ausschluss.
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Art.8
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Austritt
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Der Austritt kann nur auf Ende eines
Kalenderjahres durch
schriftliche
Erklärung an den Präsidenten erfolgen.
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Erfolgt die Austrittserklärung während des
Vereinsjahres (1. Januar bis 31. Dezember), so ist der Beitrag für das
ganze laufende Vereinsjahr zu entrichten.
Kollektive
Austrittserklärungen haben keine Gültigkeit.
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Art.9
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Streichung
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Mitglieder, die das gute Einvernehmen im Verein
trotz Aussprache mit dem Vorstand fortgesetzt stören oder ihre
finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club oder der SKG nicht erfüllen,
können durch Vorstandsbeschluss als Mitglied gestrichen werden.
Die Streichung wirkt sich nur innerhalb des Clubs
aus und ist für
andere SKG-Sektionen nicht verbindlich.
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Art.
10
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Rekursrecht
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Dem betroffenen Mitglied steht die Möglichkeit
zu, innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung der Streichung beim
Präsidenten zu Handen der nächsten ordentlichen
Generalversammlung des Clubs Rekurs zu erheben. Die Generalversammlung
entscheidet dann mit Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung.
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Art.
11
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Ausschluss
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Ein
Mitglied kann ausgeschlossen werden wegen:
- Schwerwiegender
Uebertretung der Statuten oder der
Reglemente der SKG oder des Clubs;
- Schädigung des Ansehens oder der Interessen
des
Clubs oder der SKG.
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Verfahren
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Der Ausschluss erfolgt in der Regel auf Antrag
des
Vorstandes durch die ordentliche GV des
Clubs durch Zweidrittelsmehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten.
Dem Mitglied ist die Einleitung eines
Ausschlussverfahrens mit
eingeschriebenem Brief mitzuteilen mit dem
Hinweis darauf, dass ihm wahlweise offen steht, seine Sache vor der
GV in mündlicher oder schriftlicher Form zu
vertreten. Beschliesst
der Club einen Ausschluss, obliegt ihm die Publikation in den Organen der
SKG.
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Rekursrecht
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Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe
der Gründe mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Gegen diesen Entscheid
steht der Rekurs an das Verbandsgericht der SKG offen. Der Rekurs ist
innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheides in drei
Exemplaren an die Geschäftsstelle der SKG zu Handen des Verbandsgerichts
einzureichen ( Adresse: Geschäftsstelle der SKG, zH Verbandsgericht,
Postfach 8276, 3001 Bern ). Der Rekurs muss einen Antrag sowie eine
ausreichende Begründung enthalten. Zudem sind sämtliche Beweismittel zu
nennen und – soweit möglich – beizufügen.
Art. 75 Zivilgesetzbuch (ZGB) bleibt vorbehalten.
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Meldung
an SKG
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Der Ausschluss zieht den Verlust der
Mitgliedschaft in allen
Sektionen
nach sich. Jeder rechtskräftige Ausschluss ist
der SKG bekanntzugeben.
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Art. 12
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Wirkung
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Mitglieder, welche ausgeschlossen wurden, ist die
Beschickung
an anerkannten Ausstellungen und die Teilnahme an
Prüfungen
oder sonstigen Veranstaltungen der SKG oder ihrer
Sektionen
untersagt.
Das SHSB ist ihnen gesperrt, ein allfällig geschützter
Zwingername
wird gelöscht.
Ist das
ausgeschlossene Mitglied Richter, so wird seine Wahl aberkannt.
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3. Rechte und Pflichten der
Mitglieder
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Art.
13
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Rechte
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Alle
an den Versammlungen anwesenden Mitglieder, ungeachtet der
Mitgliederkategorie, haben
das gleiche Stimmrecht.
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Art.
14
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Rechte und Vergünstigungen der Mitglieder sind
in besonderen Reglementen der SKG geregelt.
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Art.
15
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Pflichten
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Mit dem Eintritt in den Club verpflichten sich
die Mitglieder, die
Statuten und die Reglemente der SKG und des Clubs
zu anerkennen und zu befolgen, sowie die festgelegten Beiträge zu
bezahlen.
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III
HAFTBARKEIT
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Art.
16
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Haftung
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Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet nur
das Clubvermögen.
Die
persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Gemäss Statuten der SKG, Art. 19, haftet diese
nicht für
Verbindlichkeiten des Clubs, umgekehrt haftet
auch der Club
nicht
für Verbindlichkeiten der SKG.
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IV
ORGANISATION
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Art.
17
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Organe
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Die Organe des Clubs sind:
1.
Die Generalversammlung (GV)
2.
Der Vorstand, bestehend aus
-
Präsident
-
Vizepräsident „lateinischsprachige“ Schweiz
(Romandie, Tessin, rätoromanische Schweiz)
-
Vizepräsident deutschsprachige Schweiz
-
Präsident der Zuchtkommission
-
Kassier
-
Sekretär
-
Beisitzer
-
Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern mit
beratender Funktion ohne Stimmrecht
3.
Der Vorstandsausschuss als permanenter Führungsausschuss,
bestehend aus
-
Präsident
-
Vizepräsidenten
-
Präsident der Zuchtkommission
4.
Die Zuchtkommission, bestehend mindestens aus
-
Präsident der Zuchtkommission
-
Zuchtwart
-
Vertreter der Richter
-
Vertreter der Züchter
-
Beisitzer
5.
Die Kontrollstelle mit den Revisoren (zwei Revisoren plus ein
Ersatzrevisor)
6.
Die Körrichter
7.
Die Ausstellungsrichter
8.
Die Delegierten, insbesondere
-
SKG-Delegierte
-
WUSB-Delegierte
9.
Der Betreuer der Clubhomepage
10.
Die Redaktion der Barry-Post
11.
Der Zuchtsekretär
Für sämtliche Organe des Clubs sind vom
Vorstand Funktionsbeschreibungen (Pflichtenhefte) zu erstellen und
periodisch zu aktualisieren. Diese sind nicht von der GV zu genehmigen.
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Art.
18
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Reglemente
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Der Club führt folgende Reglemente:
-
Die Statuten inkl. den folgenden Anhängen:
-
Beiträge
pro Mitgliederkategorie
-
Organigramm
des Clubs, des Vorstandes und der Zuchtkommission
-
Funktions-
und Ressortbeschreibungen der Organe bzw. Organmitglieder
-
Kör- und Zuchtreglement mit folgendem Anhang:
-
Zucht-
und Körgebühren und Entschädigungen
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Art.
19
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General-versammlung
(GV)
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Die GV bildet das oberste Organ des Clubs.
Sie wählt die Organe gemäss Art. 17 und hat die Aufsicht über
derenTätigkeit. Sie soll bis spätestens Ende März eines jeden
Vereinsjahres durchgeführt werden.
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Art.
20
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Einberufung
der GV
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Die Einberufung zur ordentlichen
Generalversammlung (GV) erfolgt durch das Vereinsorgan oder durch
Kreisschreiben an die Mitglieder, wenigstens 20 Tage vor der GV und unter
Bekanntgabe der Traktandenliste.
Grundsätzlich liegt das Einberufungsrecht beim
Vorstand
Ueber Geschäfte, die nicht auf der
Traktandenliste stehen, kann
diskutiert, aber nicht Beschluss gefasst werden.
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Anträge
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Anträge
der Mitglieder sind, um gültig zu sein, dem Präsidenten
bis Ende des Vereinsjahres einzureichen.
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Art.
21
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Ausserordentliche
General-versammlung
(ao
GV)
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Eine
ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit durch Beschluss des
Vorstandes oder auf schriftliches, begründetes Begehren eines Fünftels
der Mitglieder einberufen werden.
Die ausserordentliche Generalversammlung ist
innert zwei
Monaten
seit der Antragstellung durchzuführen.
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Art.
22
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Beschlussfähigkeit
der GV
Protokollierung
|
Jede statutengemäss einberufene Versammlung ist
beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden
Mitglieder.
Ueber die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.
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Art.
23
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Kompetenz
der GV
|
Die Generalversammlung entscheidet in allen
internen
Vereinsangelegenheiten endgültig.
Insbesondere obliegen ihr
a)
Die Genehmigung des Protokolls der letzten GV
b)
Die Genehmigung der Jahresberichte (Bericht des Präsidenten,
Bericht des Präsidenten der Zuchtkommisson, Bericht des Zuchtwartes)
c)
Die Abnahme der Jahresrechung und des Berichtes der Revisoren sowie
Entlastung des Vorstandes
d)
Die Genehmigung des Budgets
e)
Die Festsetzung der ordentlichen Mitgliederbeiträge und allfälliger
ausserordentlicher Beiträge
f)
Die folgenden Wahlen:
-
der Vorstandsmitglieder
-
der Zuchtkommissionsmitglieder
-
der Revisoren
-
der Ausstellungs- und Körrichter
(jährlich) und Richteranwärter
-
der SKG-
und WUSB-Delegierten gemäss (in der Regel für eine Amtsdauer
von drei Jahren). Bei den SKG-Delegierten werden vier von der GV gewählt.
Die restlichen bestimmt der Vorstand.
g)
Die Beschlussfassung über eine Neufassung oder Abänderung der
Statuten
h)
Die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes
i)
Die Beschlussfassung über Anträge an den
Vorstand
j)
Die Ernennung von Ehrenpräsidenten,
Ehrenmitgliedern und Freimitgliedern
k)
Die Erledigung von Rekursen und Einsprachen der Mitglieder
l)
Der Ausschluss von Mitgliedern
m)
Die
Beschlussfassung über eine Auflösung des Clubs
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Art.24
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Abstimmung
|
Jedes stimmberechtigte und anwesende Mitglied an
der GV hat eine Stimme.
Wo die Statuten nichts anderes bestimmen,
beschliesst die GV
durch einfaches Mehr der abgegebenen gültigen
Stimmen.
Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute,
im zweiten
Wahlgang das relative Mehr.
.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident,
bei Wahlen das Los.
Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen,
sofern die GV
nichts
anderes beschliesst.
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Art.
25
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Vorstand
|
Der Vorstand wird für 3 Jahre gewählt.
Wiederwahl ist
möglich.
Während der Amtsdauer gewählte
Vorstandsmitglieder vollenden die Amtsdauer ihres Vorgängers.
Der Präsident muss Schweizer Bürger mit
Wohnsitz in der
Schweiz sein.
Mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes müssen
Wohnsitz haben in der „lateinischsprachigen“ Schweiz (Romandie,
Tessin, rätoromanische Schweiz).
Der Vorstand weist mindestens die folgenden
Ressorts auf, deren Pflichten vom Vorstand in Ressortbeschreibungen zu
regeln sind:
-
Zucht (inkl. Körrichter)
-
Finanzen
-
Sekretariat
-
Interne Kommunikation
-
Partnerkommunikation
-
PR (Öffentlichkeitsarbeit) und Marketing
-
Ausstellungen (inkl. Ausstellungsrichter).
Die ersten drei Ressorts sind fest einer
Vorstandsfunktion zugeteilt (Zucht beim Präsidenten der Zuchtkommission,
Finanzen beim Kassier, Sekretariat beim Sekretär). Die Zuteilung der übrigen
Ressorts liegt in der Kompetenz des Vorstandes.
Der Vorstand kann jederzeit für ausgewählte
Themen vorübergehend Arbeitsgruppen bilden, in welche auch
Nichtmitglieder (z.B. externe Experten) berufen werden können. Diese
Arbeitsgruppen haben nur das Recht, Vorschläge an den Vorstand zu
richten.
Die Mitglieder des Vorstandes und der
Zuchtkommission sind verpflichtet, das offizielle Publikationsorgan der
SKG zu abonnieren.
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Art.
26
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Beschlussfähigkeit
des Vorstandes
Zeichnungs-berechtigung
Wahlkompetenzen
des Vorstandes
Finanz-kompetenzen
des Vorstandes
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die
Vorstandssitzung
ordnungsgemäss einberufen wurde und die Mehrheit
seiner
Mitglieder an der Beratung teilnimmt.
Vorstandsbeschlüsse
werden durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefasst. Bei
Stimmengleichheit
entscheidet der Vorsitzende.
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung.
Der Vorstand wählt alle Funktionäre, deren Wahl
nicht in der Kompetenz der GV ist und kann allfällige weitere Funktionäre
(z.B. Uebungsleiter, Mitgliederbetreuer, Jugendbetreuer) bestimmen und
ernennen, soweit das im Interesse des Clubs ist.
Der Vorstand kann für Unvorhersehbares über das
Budget hinaus pro Vereinsjahr in begründeten Fällen Ausgaben bis zu Fr.
2000 insgesamt und im Einzelfall bis zu Fr. 1000 beschliessen.
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Art.
27
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Aufgaben
des Vorstandes
|
Dem Präsidenten obliegt insbesondere
1.
Die Leitung und die Ueberwachung der gesamten Clubtätigkeit und
die Erstattung des Jahresberichtes des Präsidenten
2.
Die Vorbereitung der Geschäfte für die Vorstandssitzungen und die
Generalversammlung
3.
Die Leitung dieser Sitzungen und Versammlungen
4.
Die Vertretung
des Clubs nach aussen
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Art.
28
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Vertretung
des Präsidenten
|
Einer der
Vizepräsidenten vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfalle.
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Art.
29
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Sekretär
|
Der Sekretär besorgt im Wesentlichen die
Protokollführung (GV und Vorstandssitzungen) sowie die Korrespondenz und
Schreibarbeit des Vorstandes.
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Art.
30
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Kassier
|
Der Kassier sorgt im Wesentlichen für
rechtzeitigen Einzug der Mitgliederbeiträge, verwaltet die Finanzen und
erfüllt die Verpflichtungen, die ordentlicherweise dieser Funktion
anfallen Aufgaben (Abrechnung mit der SKG etc.). Er schliesst die
Vereinsrechnung auf Ende jedes Vereinsjahres ab.
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|
Art.
31
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|
Präsident
Zuchtkommission
|
Der Präsident der Zuchtkommission ist das ausführende
Organ
des Vorstandes für folgende, dem Kör und
Zuchtreglement des
Clubs entsprechende Aufgaben:
-
der Zuchtberatung
-
Vornahme von Ankörungen
-
Ausbildung und Einsatz von Körrichtern
-
Vornahme und Anordnung der Wurfkontrollen
-
Kontaktvermittlung zwischen Züchter und Vorstand
-
Ausführung von Aufträgen des Vorstandes
-
Antragstellung an den Vorstand
|
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|
Art.
32
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|
Zuchtkommission
|
Die
Zuchtkommissionsmitglieder werden einzeln für 3 Jahre gewählt.
Wiederwahl ist möglich.
Während der Amtsdauer gewählte
Zuchtkommissionmitglieder vollenden die Amtsdauer ihres Vorgängers.
Mindestens
ein Mitglied der Zuchtkommission ist vorzugsweise ein Experte (Zoologe,
Tierarzt, Anatom, Genetiker, oder dergleichen).
Mindestens
ein Mitglied der Zuchtkommission kommt aus dem „lateinischsprachigen“
Teil der Schweiz (Romandie, Tessin, Rätoromanische Schweiz).
Die
Zuchtkommission kann jederzeit für ausgewählte Themen vorübergehend
Arbeitsgruppen bilden, in welche auch Nichtmitglieder (z.B. externe
Experten) berufen werden können. Diese Arbeitsgruppen haben nur das
Recht, Vorschläge an die Zuchtkommission zu richten.
Der
Zuchtsekretär kann aber muss nicht Mitglied der Zuchtkommission sein.
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|
Art.
33
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Kontrollstellen
|
Die Kontrollstelle besteht aus 2
Rechnungsrevisoren und einem Ersatzrevisor. Die Amtsdauer beträgt 2
Jahre, wobei jedes Jahr der erste Revisor ausscheidet.
Die Rechnungsrevisoren prüfen die gesamte
Clubrechnung und erstatten der Generalversammlung schriftlichen Bericht
und
Antrag.
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V
FINANZEN
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Art.34
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Einkünfte
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Der
Club erzielt seine Einkünfte durch:
a)
Ordentliche Mitgliederbeiträge
b)
Andere Beiträge, Gebühren und Einnahmen
c)
Spenden- und Sponsorengelder
d)
Verkauf von Artikeln (z.B. Merchandising)
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VI
STATUTENREVISION
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Art.
35
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Statutenrevision
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Eine
Revision dieser Statuten bedarf des Beschlusses von 2/3 der anwesenden
Mitglieder einer Generalversammlung.
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VII
AUFLOESUNG DES CLUBS
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Art.
36
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Auflösung
des Clubs
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Die
Auflösung des St. Bernhards- Club kann nur durch eine
ausserordentliche
Generalversammlung, die zu diesem Zweck
einberufen
wird, beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss
muss
4/5 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf
sich
vereinigen.
Bei
Auflösung des Clubs wird das Vermögen solange beim
Sekretariat
der SKG deponiert, bis ein neuer Club mit gleichem
Zweck
und Ziel gegründet wird.
Geschieht
das nicht innert 10 Jahren, verfällt das Vermögen an die
Albert-Heim-Stiftung.
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VIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
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Art.
37
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Diese
Statuten wurden an der 120.
Generalversammlung des Schweiz. St. Bernhards-Club vom 1. Februar
2004 angenommen und werden nach Genehmigung durch den
Zentralvorstand der SKG und
unter Beachtung der Publikationsfrist sofort in Kraft gesetzt.
Im
Zweifelsfall gilt der deutsche Text.
Sie
ersetzen diejenigen vom 7.02.1989
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Im
Namen des Schweizerischen St. Bernhards–Club:
Der
Präsident:
Die
Sekretärin:

Rudolf
Thomann
Ursula Haldemann
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